Erwägungsgrund 1 32001R0418
Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass neue Zusatzstoffe oder neue Verwendungszwecke von Zusatzstoffen nach Prüfung des entsprechenden Antrags gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie zugelassen werden können.
Richtlinie 70/524/EWG sieht vor, dass neue Zusatzstoffe oder neue Verwendungszwecke von Zusatzstoffen nach Prüfung des entsprechenden Antrags gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie zugelassen werden können.