Erwägungsgrund 5 32001R0418
Artikel 9b der Richtlinie 70/524/EWG bestimmt, dass die Zulassung dieser Stoffe für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerden der endgültigen Zulassung gilt, sofern sämtliche Bedingungen des Artikels 3a der Richtlinie 70/524/EWG erfüllt sind.