Erwägungsgrund 2 32001R0418
Gemäß Artikel 9e Absatz 1 der Richtlinie kann eine vorläufige Zulassung neuer Zusatzstoffe oder neuer Verwendungszwecke von Zusatzstoffen erteilt werden, wenn die Bedingungen des Artikels 3a Buchstaben b) bis e) der Richtlinie 70/524/EWG erfüllt sind und anhand der vorliegenden Ergebnisse anzunehmen ist, dass bei der Verwendung in der Tierernährung eine der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Wirkungen eintritt. Eine vorläufige Zulassung kann für Zusatzstoffe in Anhang C Teil II der Richtlinie für maximal vier Jahre erteilt werden.