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Die Inanspruchnahme der Gemeinschaftszollkontingente der Anhänge I bis III, laufende Nummern 09.1001, 09.1107 und 09.1205, ist an die Voraussetzung gebunden, dass für die Weine entweder eine von der zuständigen algerischen, marokkanischen oder tunesischen Behörde gemäß dem Muster in Anhang XII ausgestellte Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung oder ein Dokument V I 1 bzw. ein Teildokument V I 2 mit Angaben gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 vorgelegt wird.
eine Bescheinigung über die Erfüllung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2; diese Bescheinigung ist von einer zuständigen Einrichtung des Ursprungslandes…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Besondere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Zollkontingente für bestimmte Weine Die Inanspruchnahme der…
Für bestimmte in Anhang I aufgeführte Weinerzeugnisse mit Ursprung in den begünstigten Parteien werden die Einfuhrzölle der Union für den Zeitraum, in der Höhe,…
Die Weineinfuhren im Rahmen von Zugeständnissen gemäß den Abkommen mit bestimmten Drittländern sind an die Vorlage einer Bescheinigung gebunden, die bestätigt,…
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Unbeschadet der Bedingungen gemäß Nummer 5 Buchstabe a) des Anhanges I zu jedem der Zusatzprotokolle über Wein gelten für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.