Erwägungsgrund 1 32001R0963
Die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die durch zusätzliche Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 finanziert werden, sind Teil der Programmplanung für die ländliche Entwicklung gemäß den Artikeln 41 bis 44 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen. Daher hat die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 2a der Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 672/2001 der Kommission, zu bewerten.