Erwägungsgrund 5 32001R0963
Der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsausschüsse, die gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 der Kommission und der entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte errichtet wurden, hat innerhalb der von seinem Vorsitzenden festgesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben —