Erwägungsgrund 3 32001R0963
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 sind durch Zahlungskürzungen frei werdende Beträge für bestimmte zusätzliche Maßnahmen zu bereits bestehenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwenden. Diese Hilfe kann entweder darin bestehen, dass die Maßnahmen auf zusätzliche Begünstigte, einschließlich Begünstigter von zusätzlichen Maßnahmen im Rahmen bereits bestehender Maßnahmen, ausgedehnt werden oder darin, dass zusätzliche Maßnahmen gefördert werden. Die Beträge sollten jedoch nicht dazu verwendet werden, um lediglich die Sätze der gemeinschaftlichen Kofinanzierung für Maßnahmen zu erhöhen, die bereits in den Programmplanungsdokumenten für die ländliche Entwicklung vorgesehen waren. Um die Nachvollziehbarkeit zu sichern, muss die Finanzierungsquelle einer mehrjährigen Maßnahme eines Begünstigten bis zum Ende dieser spezifischen Maßnahme die gleiche bleiben.