Erwägungsgrund 2 32001R0963
Die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 genannten Zeiträume, in denen die zusätzliche Gemeinschaftshilfe zu Verfügung steht, müssen festgelegt werden. Diese Zeiträume sollten so bemessen sein, dass die Mitgliedstaaten die zusätzliche Gemeinschaftshilfe in Anspruch nehmen können.