Erwägungsgrund 4 32001R0963
Damit die Kommission in vollem Umfang über die Maßnahmen unterrichtet wird, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 treffen, sollten gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1259/1999 Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen an die Kommission vorgeschrieben werden.