Erwägungsgrund 2 32002R1490
Die Arbeiten auf der zweiten Stufe des Programms, festgelegt durch die Verordnung (EG) Nr. 451/2000 der Kommission vom 28. Februar 2000 mit Durchführungsbestimmungen für die zweite und dritte Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates, sind ebenfalls angelaufen.