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Durch die Maßnahmen gemäß Artikel 13 gefördert werden können Rohtabakerzeuger, die für die Ernte 2005 über eine Quote gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 verfügen, die in einer Region ansässig sind, für die der Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates gilt, und die sich bis zum 15. Februar 2006 verpflichten, ab der Ernte 2006 auf die Tabakbeihilfe gemäß dem genannten Kapitel zu verzichten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Anzahl der Tabakerzeuger, die eine entsprechende Verpflichtung eingegangen sind, sowie die ihren Quoten entsprechenden Mengen, aufgeschlüsselt nach Sortengruppen, mit. Der Antrag auf Fördermittel aus dem Tabakfonds kann nur im Jahr 2006 gestellt werden.
Durch die Maßnahmen gemäß Artikel 14 gefördert werden können: a) öffentliche Stellen in den Erzeugungsgebieten; b) öffentliche Agrarforschungseinrichtungen und/oder Wirtschaftseinrichtungen im ländlichen Raum, die von den Mitgliedstaaten benannt werden.
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