Art. 24 32002R2182
Für jeden Mitgliedstaat werden die für das Haushaltsjahr tatsächlich getätigten Ausgaben bis zur Höhe der der Kommission gemäß Artikel 23 gemeldeten Beträge finanziert, sofern diese den für den Mitgliedstaat nach Artikel 17 vorgesehenen Höchstbetrag insgesamt nicht überschreiten.