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Die Mitgliedstaaten erstellen die Programme für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 13 und 14. Die Programme umfassen a) eine quantifizierte Beschreibung der aktuellen Lage des Tabaksektors sowie der Leitlinien für die Umstellungsmaßnahmen, der betroffenen Betriebe und des sozioökonomischen Umfelds in den Erzeugungsgebieten unter besonderer Berücksichtigung der Beschäftigungssituation und des Entwicklungspotenzials; b) eine Darlegung der vorgeschlagenen Strategie, ihrer quantifizierten Ziele und der für die Umstellung der Tabakerzeugung festgelegten Prioritäten; c) eine Bewertung der zu erwartenden wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Wirkung unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beschäftigung; d) eine allgemeine vorläufige Finanzübersicht; e) eine Beschreibung der zur Umsetzung der Programme geplanten nationalen Bestimmungen, insbesondere die Regelungen betreffend die Kontrollen; f) die Kriterien für die Auswahl von Projekten, für die ein Fördermittelantrag gestellt wurde.
Die Mitgliedstaaten erlassen die zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Programme erforderlichen innerstaatlichen Bestimmungen einschließlich des Verfahrens zur Genehmigung von Projekten und benennen die mit der Durchführung betrauten nationalen Stellen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich jeweils vor dem 31. März einen ausführlichen Bericht mit Angaben zu den bei der Programmdurchführung in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres verzeichneten Fortschritten.
Unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels IX und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 24 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum…
Unbeschadet der Anforderungen gemäß Kapitel X und der Verpflichtungen der nationalen Agenturen gemäß Artikel 27 legen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum…
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission den Inhalt ihres nationalen Programms, das alle in Artikel 12 genannten Aspekte umfasst, erstmals so bald wie…
Bis zum 30. April eines jeden Jahres berichten die Länder über die von ihnen durchgeführten Programme und der Bund über die nach Artikel 5 und 6 bewilligten…
Die Mitgliedstaaten legen bis spätestens 31. Mai 2003 und dann immer zum 31. Mai nach jedem Anwendungsjahr des Programms einen detaillierten Tätigkeitsbericht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.