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Die Kommission berät sich mit den Teilnehmern bezüglich der praktischen Regelungen für die Bestätigung der Einfuhren in das Gebiet der Gemeinschaft oder nach Grönland gegenüber der zuständigen Behörde des ausführenden Teilnehmers, welche die Gültigkeit eines Zertifikats bestätigt hat.
Auf Grundlage dieser Beratungen legt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren die Leitlinien für diese Bestätigung fest.
Auf Grundlage dieser Beratungen legt die Kommission gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren die Leitlinien für diese Bestätigung fest.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zum Umfang der Informationen sowie zur Häufigkeit, zum Zeitpunkt und zum Mittel der…
Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die erforderlichen Bestimmungen für die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen…
die Einfuhrregelung für die Ware dahin gehend ändern, dass sie nur gegen Vorlage einer Einfuhrgenehmigung zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden…
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Modalitäten für die Überwachung der in Absatz 3 dieses Artikels festgelegten Einfuhrmengen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.