Art. 9 32002R2368
Die Kommission stellt allen Gemeinschaftsbehörden beglaubigte Muster der Zertifikate der Teilnehmer, Namen und andere einschlägige Einzelheiten über die ausstellenden und/oder bestätigenden Behörden, beglaubigte Proben der Stempel und Unterschriften zum Nachweis der rechtmäßigen Ausstellung oder Bestätigung eines Zertifikats, sowie alle anderen im Hinblick auf Zertifikate erhaltenen dienlichen Informationen zur Verfügung.