Erwägungsgrund 2 32025R2454
Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TACs) sollten daher gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und vor dem Hintergrund der Meinungen der konsultierten Interessenträger festgesetzt werden.