Erwägungsgrund 2 32022R2056
Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt und mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen ratifiziert, das Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern und bemüht sich um die Stärkung der globalen Meerespolitik und die Förderung einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung.