Erwägungsgrund 2 32015R2072
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie im Lichte der Empfehlungen der Beiräte, Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.