Erwägungsgrund 10 32003R1185
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es im Interesse der Erhaltung der Haifischbestände erforderlich und angemessen, Bestimmungen für das Abtrennen von Haifischflossen an Bord festzulegen. Diese Verordnung geht nicht über das zur Erreichung der Ziele von Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages erforderliche Maß hinaus —