Erwägungsgrund 8 32003R1185
Damit sichergestellt ist, dass alle übrig bleibenden Haifischteile nach Abtrennen der Flossen an Bord verbleiben, sollten die Schiffskapitäne, die im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis sind, die Menge der Haifischflossen und der ausgenommenen und geköpften Haifischkörper aufzeichnen. Diese Aufzeichnungen sollten in das Logbuch gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik oder gegebenenfalls in ein besonderes Verzeichnis eingetragen werden.