Erwägungsgrund 7 32003R1185
Das Abtrennen von Flossen toter Haifische an Bord kann allerdings erlaubt werden, wenn es der besseren Verwertung aller Haifischteile durch getrennte Verarbeitung an Bord von Flossen und den übrigen Haifischteilen dient. In diesem Fall sollte der Flaggenmitgliedstaat eine spezielle Fangerlaubnis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse erteilen und verwalten und entsprechende Bedingungen festlegen.