Art. 48 32003R1435
Ermächtigungsbedürftige Geschäfte
(1)
In der Satzung der SCE werden die Arten von Geschäften aufgeführt, für die Folgendes erforderlich ist:
(2)
Artikel 47 wird von Absatz 1 nicht berührt.
(3)
Die Mitgliedstaaten können jedoch die Arten von Geschäften sowie das zur Ermächtigung befugte Organ festlegen, die in der Satzung der in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen SCE mindestens aufgeführt werden müssen, und/oder vorsehen, dass im dualistischen System das Aufsichtsorgan selbst die Arten von Geschäften festlegen kann, für die eine Ermächtigung erforderlich ist.