Art. 9 32003R1954
Die Mitgliedstaaten können die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge auf bestimmte Fanggeräte, Fangzeiten oder Teile eines ICES-Gebiets oder eines COPACEBereichs beschränken.
Die Mitgliedstaaten können die Fangtätigkeiten von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge auf bestimmte Fanggeräte, Fangzeiten oder Teile eines ICES-Gebiets oder eines COPACEBereichs beschränken.