Art. 10 32003R1954
Mitteilungspflichten
(1)
(2)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig jede Änderung der Angaben gemäß Absatz 1 mit.
(3)
Die Kommission leitet die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
(4)
Die Mitgliedstaaten kennzeichnen bei der Übermittlung der Schiffslisten gemäß Artikel 7 alle Änderungen gegenüber der Liste, die nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2092/98 der Kommission vom 30. September 1998 über die Meldung des Fischereiaufwands für bestimmte Fanggebiete und Fischereiressourcen der GemeinschaftABl. L 226 vom 1.10.1998, S. 47 . zuletzt übermittelt wurde.