Art. 7 32003R1954
Schiffslisten
(1)
Die Mitgliedstaaten erstellen Listen der in der Gemeinschaft registrierten Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die in den in den Artikeln 3 und 6 genannten Fischereien Fischfang betreiben dürfen.
(2)
Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge auf ihrer Liste später ersetzen, wenn dadurch der Gesamtfischereiaufwand der Fischereifahrzeuge in keinem der in den Artikeln 3 und 6 genannten Gebieten und Fischereien erhöht wird.