Erwägungsgrund 24 32013R0228
Einige landwirtschaftliche Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in den Regionen in äußerster Randlage weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit spezifischen Schwierigkeiten zu kämpfen. Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sehen daher für bestimmte Arten von Investitionen in den Regionen in äußerster Randlage günstigere Fördersätze vor.