Erwägungsgrund 1 32006R1177
Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 enthält Bestimmungen für die Entdeckung und die Bekämpfung von Salmonellen bei Geflügel. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 kann beschlossen werden, dass bestimmte spezifische Bekämpfungsmethoden nicht als Teil von nationalen Bekämpfungsprogrammen angewandt werden dürfen, die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der in Übereinstimmung mit der genannten Verordnung festgelegten Gemeinschaftsziele aufgestellt wurden.