Erwägungsgrund 23 32016R2031
Schädlinge, die keine Unionsquarantäneschädlinge sind und die hauptsächlich durch bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen werden, deren Auftreten bei diesen Pflanzen nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen in Bezug auf die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen hat und die in einer entsprechenden Liste aufgeführt sind, sollten als „unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge“ bezeichnet werden. Um das Auftreten dieser Schädlinge einzudämmen, sollte ihr Einführen über die betreffenden zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union bzw. ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets verboten werden, wenn die Inzidenz dieser Schädlinge über einem bestimmten Schwellenwert liegt.