Erwägungsgrund 13 32005R1552
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung gemeinsamer statistischer Standards für die Erstellung harmonisierter Daten über die betriebliche Bildung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.