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Die in Artikel 4 genannten Daten werden in Indexform geliefert. Gleichzeitig werden die im Anhang definierten Gewichte für die Berechnung des Index zur Veröffentlichung bereit-gestellt. Das geeignete technische Format für die Übermittlung der Ergebnisse nach Artikel 4 und die Verfahren zur Anpassung der Daten werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten in der in Artikel 4 angegebenen Aufgliederung innerhalb von 70 Tagen nach Ablauf des Bezugszeitraums. Zusammen mit den Daten werden Metadaten geliefert, bei denen es sich um die Erläuterungen handelt, die zur Interpretation von Änderungen der Daten aufgrund methodischer oder technischer Änderungen oder infolge von Änderungen auf dem Arbeitsmarkt benötigt werden. 3. Die in Artikel 5 genannten rückgerechneten Daten werden der Kommission (Eurostat) gleichzeitig mit dem AKI für das erste Quartal 2009 übermittelt.
Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten und Metadaten gemäß einem von der Kommission (von Eurostat) vorgegebenen Standardaustauschformat innerhalb von 18…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die validierten Daten und Metadaten in elektronischer Form. Die Kommission (Eurostat) legt das…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Daten und Metadaten in einem Format und innerhalb von Übermittlungsfristen, die nach dem in…
Die Indizes und Metadaten werden von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat) übermittelt. Die Übermittlung erfolgt gemäß…
Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten und Metadaten in elektronischer Form in einem zwischen der Kommission…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.