Art. 12 32003R0450
Ausschussverfahren
(1)
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 89/382/EWG, EuratomABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47 . eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2)
(3)
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.