Erwägungsgrund 5 32003R0450
Diese Verordnung ist mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des Vertrags vereinbar. Die Schaffung gemeinsamer statistischer Normen für Arbeitskostenindizes ist nur auf der Grundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts durchführbar, weil nur die Kommission die erforderliche Harmonisierung der statistischen Information auf Gemeinschaftsebene koordinieren kann; hingegen kann die Erhebung der Daten und die Erstellung vergleichbarer Arbeitskostenindizes von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden.