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Die Italienische Republik führt als Erstes an, dass das geografische Gebiet der Erzeugung des Ausgangsprodukts nicht genau abgegrenzt ist und der Ursprungsnachweis deswegen nicht zertifiziert werden kann. Was außerdem die verwendete Tierrasse anbelangt, so ist nicht die Möglichkeit von Kreuzungen erwähnt, weswegen der Ursprungsnachweis auch dann unzureichend ist, wenn für die genannte Rasse ein Zuchtbuch vorliegt.
Wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist, kann gemäß den im Bestimmungsland oder -gebiet geltenden Ursprungsregeln oder einer anderen Methode zur…
Da es sich um eine g. g. A. handelt, sind die Bedingungen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 für jede der sechs Bezeichnungen erfüllt, denn das…
Deutschland und die Niederlande haben sich gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ausgesprochen. Diese beiden Länder…
Als Zweites führt die Italienische Republik an, die Behauptung, es bestehe eine Tradition der Herstellung in „ordentlich zugelassenen“ Betrieben, besäße keine…
Als Drittes bemängelt die Italienische Republik, dass die Eintragungsanträge für diese Bezeichnungen eher dazu bestimmt sind, sehr ähnliche Produkte für den…
Nach Beratungen zwischen Italien, den Niederlanden und Deutschland ist die Spezifikation der hier zur Debatte stehenden Bezeichnung ergänzt worden. Als Antwort…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.