Erwägungsgrund 4 32004R1415
Die Kommission hat die nach der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 geforderten Angaben an die Mitgliedstaaten weitergeleitet und nach deren Konsultation die Daten geprüft, die im Hinblick auf etwaige Aufwandsbeschränkungen im Rahmen anderer früherer oder derzeitiger Gemeinschaftsmaßnahmen übermittelt wurden.