Erwägungsgrund 3 32004R1415
Bei der Berechnung des Fischereiaufwands gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ist die installierte Maschinenleistung als die in der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates vom 22. September 1986 zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge beschriebene Motorstärke eines Schiffes zu verstehen.