Erwägungsgrund 5 32004R1415
Der höchstzulässige jährliche Fischereiaufwand der Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats nach Arten, Gebieten und Fischereien sollte festgesetzt werden, indem der Gesamtfischereiaufwand dieser Schiffe in dem Fünfjahreszeitraum 1998 bis 2002 durch fünf geteilt wird —