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Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die nicht unter Anhang I fallen oder für die in die in Anhang II genannten Kontingente erschöpft sind, gelten die Bestimmungen im Protokoll Nr. 3.
Diese Verordnung gilt nicht für die unter Anhang I fallenden Erzeugnisse, wenn sie nachweislich
Für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, die im Protokoll Nr. 3 berücksichtigt, aber in dieser Verordnung nicht aufgeführt sind oder für die die durch…
Bei der Herstellung der in Anhang I definierten Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang II genannten Zutaten und die Rohstoffe verwendet werden, die mit…
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I beschriebenen Erzeugnisse. Diese Erzeugnisse müssen den in Anhang II festgelegten Anforderungen entsprechen.
Zur Herstellung der in Anhang I Teil I beschriebenen Erzeugnisse dürfen ausschließlich die in Anhang I Teil II aufgeführten Behandlungen und Stoffe sowie nur…
Für die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Zollkontingente gilt Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.