Erwägungsgrund 6 32004R2088
Um die Verwaltung von bestimmten in den Verordnungen (EG) Nr. 2497/2001 und (EG) Nr. 2597/2001 festgelegten bereits bestehenden Zollkontingenten zu erleichtern, sind die im Rahmen dieser Zollkontingente eingeführten Mengen zu berücksichtigen und auf die Zollkontingente anzurechnen, die gemäß den durch diese Verordnung geänderten Verordnungen (EG) Nr. 2497/2001 und (EG) Nr. 2597/2001 eröffnet werden.