Art. 6 32004R2103
Aufhebung
(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 2092/98 wird aufgehoben.
(2)
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Die Verordnung (EG) Nr. 2092/98 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.