Erwägungsgrund 10 32004R2182
Es obliegt jedem Mitgliedstaat, anwendbare Sanktionen für Verstöße einzuführen, damit ein gemeinschaftsweit gleichwertiger Schutz des Euro vor ähnlichen Medaillen und Münzstücken erreicht wird —
Es obliegt jedem Mitgliedstaat, anwendbare Sanktionen für Verstöße einzuführen, damit ein gemeinschaftsweit gleichwertiger Schutz des Euro vor ähnlichen Medaillen und Münzstücken erreicht wird —