Erwägungsgrund 1 32004R0314
In seinem Gemeinsamen Standpunkt 2002/145/GASP vom 18. Februar 2002 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe äußerte der Rat große Besorgnis über die Lage in Simbabwe und insbesondere über ernste Verletzungen der Menschenrechte, darunter auch Verletzungen der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, durch die Regierung von Simbabwe. Angesichts dessen verhängte er bestimmte restriktive Maßnahmen, die jährlich überprüft werden. Einige der gegen Simbabwe verhängten restriktiven Maßnahmen wurden auf Gemeinschaftsebene mit der Verordnung (EG) Nr. 310/2002 umgesetzt. Die Geltungsdauer dieser Verordnung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 313/2003 bis 20. Februar 2004 verlängert.