Art. 12 32004R0314
(1)
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Vorschriften über Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen, um die Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen zu ermöglichen.
(2)
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die in Absatz 1 genannten Vorschriften und melden ihr alle späteren Änderungen dieser Vorschriften.