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Im Fall von Lieferungen teilt die zuständige Behörde dem Abnehmer die Höhe der von ihm zu entrichtenden Abgabe mit bzw. bestätigt sie, nachdem sie aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Mitgliedstaats die ungenutzten Referenzmengen gar nicht, ganz oder teilweise direkt den betreffenden Erzeugern bzw. den Abnehmern neu zugewiesen hat, damit sie auf die betreffenden Erzeuger aufgeteilt werden können.
Im Fall von Direktverkäufen teilt die zuständige Behörde dem Erzeuger die Höhe der von ihm zu entrichtenden Abgabe mit, nachdem sie aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Mitgliedstaats die ungenutzten Referenzmengen gar nicht, ganz oder teilweise direkt den betreffenden Erzeugern neu zugewiesen hat.
Auf nationaler Ebene erfolgt keine Neuzuweisung ungenutzter Mengen zwischen Referenzmengen „Lieferungen“ und „Direktverkäufen“.
Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch den Käufer vorgenommen. Ihre Wirkung beschränkt sich auf die Erhebung der Überschussabgabe in dem nach Absatz…
Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugern jede neue Zuteilung oder Änderung ihrer einzelbetrieblichen Referenzmenge auf die Art und Weise mit, die ihnen am…
Vor dem 1. Juli 2004 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Aufteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen auf Lieferungen und Direktverkäufe infolge…
Nach Eingang der Mitteilungen gemäß Artikel 25 teilt die Kommission die für jeden Mitgliedstaat in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzte…
„ANHANG IIa Bericht gemäß Artikel 27 Absatz 4 TEIL 1 Informationen zu dem am 31. März 20… endenden Zwölfmonatszeitraum einschließlich Lieferungen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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