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Die Mitgliedstaaten teilen den Erzeugern jede neue Zuteilung oder Änderung ihrer einzelbetrieblichen Referenzmenge auf die Art und Weise mit, die ihnen am besten geeignet erscheint, sofern sie gewährleistet, dass der Erzeuger tatsächlich über die zugeteilte Referenzmenge unterrichtet wird. KAPITEL II BERECHNUNG DER ABGABE ABSCHNITT 1 Allgemeine Vorschriften
Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen…
Im Fall von Lieferungen teilt die zuständige Behörde dem Abnehmer die Höhe der von ihm zu entrichtenden Abgabe mit bzw. bestätigt sie, nachdem sie aufgrund…
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 teilt die Kommission jedes Jahr die für jeden Mitgliedstaat festgesetzte einzelstaatliche Referenzmenge auf der…
Nach Eingang der Mitteilungen gemäß Artikel 25 teilt die Kommission die für jeden Mitgliedstaat in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgesetzte…
Ist aufgrund der Meldungen gemäß Absatz 1 anzunehmen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 festgelegten Mengen überschritten werden, so teilen die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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