Art. 3b 32004R0634
Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes: Kurzzeitverträge, die sich auf mindestens acht vollständige aufeinander folgende Monate beziehen, müssen spätestens am 1. Februar 2005 geschlossen werden.