Erwägungsgrund 2 32004R0634
Der Mechanismus zur Berechnung der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 und Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 der Kommission vom 1. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2202/96 des Rates zur Einführung einer Beihilferegelung für Erzeuger bestimmter Zitrusfrüchte ist nicht sofort auf die neuen Mitgliedstaaten anwendbar. Deshalb sind Übergangsmaßnahmen zur Durchführung vorzusehen. Für das erste Wirtschaftsjahr der Anwendung, für das keine Angaben für die Berechnung verfügbar sind, sollte die Beihilfe in voller Höhe gezahlt werden. Aus Gründen der Vorsicht ist jedoch eine vorherige Kürzung vorzusehen, die erstattet wird, wenn am Ende des Wirtschaftsjahres keine Überschreitung festgestellt wird. Für die folgenden Wirtschaftsjahre ist auch ein Mechanismus der schrittweisen Anwendung des Systems zur Überprüfung der Einhaltung der Schwelle vorzusehen.