Art. 3a 32004R0634
Abweichend von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2003 gilt für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und nur für die neuen Mitgliedstaaten Folgendes: Erzeugerorganisationen, die die Beihilfe gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 in Anspruch nehmen wollen, setzen spätestens 120 Tage, nachdem sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2200/96ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1 . anerkannt bzw. vorläufig anerkannt worden sind, jedoch spätestens am 21. Januar 2005 , die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Sitz haben, hierüber in Kenntnis.