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Bei Orangen, Zitronen, Pampelmusen und Grapefruits sowie bei der Erzeugnisgruppe Mandarinen, Clementinen und Satsumas erfolgt die Berechnung für die Überprüfung der Einhaltung der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen nur für die neuen Mitgliedstaaten folgendermaßen: a) für das Wirtschaftsjahr 2005/06 durch den Vergleich der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwelle mit den im Laufe des Wirtschaftsjahres oder des diesem Wirtschaftsjahr vorausgehenden entsprechenden Zeitraums mit Beihilfe verarbeiteten Mengen; b) für das Wirtschaftsjahr 2006/07 durch den Vergleich der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwelle mit dem Durchschnitt der im Laufe der zwei Wirtschaftsjahre oder der diesen Wirtschaftsjahren vorausgehenden entsprechenden Zeiträumen mit Beihilfe verarbeiteten Mengen. Der bei der Überprüfung der Einhaltung der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen erhaltene Betrag wird für die Überprüfung der Einhaltung der Gemeinschaftsschwellen zu den restlichen Beträgen für alle anderen Mitgliedstaaten hinzugefügt.
In Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält Buchstabe b folgende Fassung: „b) die Gesamtzuckererzeugung des Verarbeiters und des Auftraggebers ist höher als ihre…
Wurde die Gemeinschaftsschwelle bei der Berechnung der Einhaltung der Schwelle für die Festsetzung der Beihilfe des Wirtschaftsjahres 2005/06 nicht…
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 29.…
OBERGRENZEN FÜR DIE ÜBERGANGSZAHLUNGEN FÜR OBST UND GEMÜSE GEMÄSS ARTIKEL 128 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 73/2009 Kalenderjahr 2010 (1000 EUR) Mitgliedstaat Zypern…
Falls in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, wählt die Kommission auf der Grundlage der Zollinformationen zu den jährlichen Einfuhrmengen, die der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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