Erwägungsgrund 3 32004R0851
Gemäß Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2119/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 1998 über die Schaffung eines Netzes für die epidemiologische Überwachung und die Kontrolle übertragbarer Krankheiten in der Gemeinschaft müssen die Mitgliedstaaten durch die entsprechend benannten Strukturen und/oder Behörden Informationen zu übertragbaren Krankheiten bereitstellen; dies erfordert zeitnahe wissenschaftliche Analysen, damit wirksame Gemeinschaftsmaßnahmen getroffen werden können.