Erwägungsgrund 13 32005R1218
Im Hinblick auf eine reibungslose Verwaltung dieses Kontingents sollte die vorliegende Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 gelten.
Im Hinblick auf eine reibungslose Verwaltung dieses Kontingents sollte die vorliegende Verordnung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 1182/2005 gelten.